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   BVerwG, 17.03.1992 - 4 B 56.92   

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https://dejure.org/1992,8824
BVerwG, 17.03.1992 - 4 B 56.92 (https://dejure.org/1992,8824)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.1992 - 4 B 56.92 (https://dejure.org/1992,8824)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 1992 - 4 B 56.92 (https://dejure.org/1992,8824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde auf Grund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Beachtlichkeit eines Flächennutzungsplans bei Prüfung der einem Vorhaben entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.01.1985 - 4 C 29.81

    Zulässigkeit eines Wohnhauses in landwirtschaftlich genutzter Dorfrandlage;

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1992 - 4 B 56.92
    Ein Flächennutzungsplan kann zwar im Rahmen der Prüfung sonstiger öffentlicher Belange beachtlich sein; er ist jedoch ungeeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG 4 C 18.66 - NJW 1969, 68 [BVerwG 10.05.1968 - IV C 18/66]; Beschluß vom 5. Juni 1975 - BVerwG 4 B 43.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 119 - beide Entscheidungen zum Flächennutzungsplan - Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 - zum Entwurf eines Flächennutzungsplans -).
  • BVerwG, 04.07.1990 - 4 B 103.90

    Grenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1992 - 4 B 56.92
    Die Beschwerde verweist bereits sebst zutreffend auf den Beschluß des beschließenden Senats vom 4. Juli 1990 - BVerwG 4 B 103.90 - NVwZ 1990, 962 = BRS 50 Nr. 83.
  • BVerwG, 10.05.1968 - IV C 18.66

    Bindungswirkung einer Bodenverkehrsgenehmigung

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1992 - 4 B 56.92
    Ein Flächennutzungsplan kann zwar im Rahmen der Prüfung sonstiger öffentlicher Belange beachtlich sein; er ist jedoch ungeeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG 4 C 18.66 - NJW 1969, 68 [BVerwG 10.05.1968 - IV C 18/66]; Beschluß vom 5. Juni 1975 - BVerwG 4 B 43.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 119 - beide Entscheidungen zum Flächennutzungsplan - Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 - zum Entwurf eines Flächennutzungsplans -).
  • BVerwG, 05.06.1975 - 4 B 43.75

    Vereinbarkeit eines Vorhabesn mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

    Auszug aus BVerwG, 17.03.1992 - 4 B 56.92
    Ein Flächennutzungsplan kann zwar im Rahmen der Prüfung sonstiger öffentlicher Belange beachtlich sein; er ist jedoch ungeeignet, die einem Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, urteil vom 10. Mai 1968 - BVerwG 4 C 18.66 - NJW 1969, 68 [BVerwG 10.05.1968 - IV C 18/66]; Beschluß vom 5. Juni 1975 - BVerwG 4 B 43.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 119 - beide Entscheidungen zum Flächennutzungsplan - Urteil vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 29.81 - ZfBR 1985, 141 - zum Entwurf eines Flächennutzungsplans -).
  • BVerwG, 30.11.1994 - 4 B 226.94

    Beweisaufnahme - Beeinträchtigung - weitere Beschwerde - Gegenvorstellung -

    Es ist hinreichend und für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts genügend geklärt, daß die Darstellungen in einem Flächennutzungsplan ungeeignet sind, öffentliche Belange, die einem Vorhaben entgegenstehen, für rechtlich unerheblich zu erklären und damit auszuräumen (BVerwG, Beschluß vom 17. März 1992 - BVerwG 4 B 56.92 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 279).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.1998 - 5 S 52/97

    Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich

    Wiewohl ein Flächennutzungsplan ungeeignet ist, die einem (Außenbereichs-) Vorhaben etwa entgegenstehenden materiellen öffentlichen Belange wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.03.1992 - 4 B 56.92 -, Buchholz 406.11 § 35 Nr. 279), ist doch darauf hinzuweisen, daß der maßgebliche Flächennutzungsplan den bebauten Bereich am Naturfreundeweg einschließlich des noch unbebauten Grundstücks Flst.Nr. 4445/3 der Kläger als Wohnbaufläche darstellt und insoweit die vom Senat anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten vorgenommene Bewertung der städtebaulichen Situation am Naturfreundeweg unterstützt.
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